Rechtstracker.at

§ 12 VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 01.04.2002 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1212.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1202.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 1201.09.199401.04.2002 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 1201.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002danach: BGBl. I Nr. 46/2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rechtsschutzversicherung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muß
    1. Ziffer eins
      sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, oder
    2. Ziffer 2
      die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, müssen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083616

Alte Dokumentnummer

N5199441149J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P12/NOR12083616