Rechtstracker.at

§ 13 VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1317.12.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1312.08.200516.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 1301.09.199411.08.2005 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 1301.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bestandübertragung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen (Versicherungsbestand) kann in seiner Gesamtheit oder teilweise ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde; ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind, eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu erwarten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht die erforderlichen Eigenmittel besitzt.
  3. Absatz 3,Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf den übernehmenden Versicherer über. Das übernehmende Versicherungsunternehmen hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während der er von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt hat, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen die Interessen der Versicherten verletzt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestandübertragung ohne Einräumung des Kündigungsrechtes zulassen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 61 a, eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072131

Alte Dokumentnummer

N5197820894L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P13/NOR12072131