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§ 13 VAG

Fassungen
17.12.2009 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1317.12.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1312.08.200516.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 1301.09.199411.08.2005 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 1301.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

17.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bestandübertragung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgeschlossen wurden (Versicherungsbestand), kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.
  2. Absatz 2,Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach Paragraph 14, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten kann ihren Bestand auf ein inländisches Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder eine andere inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen.

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40111413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P13/NOR40111413