Rechtstracker.at

§ 14 VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1417.12.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1410.12.200716.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 1412.08.200509.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 1401.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1401.01.199531.03.2002 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 1401.09.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 1401.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Dienstleistungsverkehr

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Vertragsversicherung in Österreich ohne Errichtung einer Zweigniederlassung und ohne Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betreiben (Dienstleistungsverkehr). Dies gilt nicht für die Versicherung von Arbeitsunfällen sowie die Versicherung der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über den Dienstleistungsverkehr sind auf die vorstehend angeführten Versicherungsunternehmen mit Ausnahme des Paragraph 15, auch anzuwenden, soweit kein Betrieb im Inland gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt.
  3. Absatz 3,Unternehmen im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, sind zum Dienstleistungsverkehr nicht berechtigt, wenn die dort angeführten Voraussetzungen für die Versagung der Konzession vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Befugnis zum Dienstleistungsverkehr bezieht sich
    1. Ziffer eins
      auf im Inland gelegene unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen beweglichen Sachen, die durch denselben Vertrag versichert werden,
    2. Ziffer 2
      auf Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind,
    3. Ziffer 3
      auf höchstens viermonatige Verträge zur Versicherung von Reise- und Ferienrisken,
    4. Ziffer 4
      in allen anderen Fällen auf Verträge mit natürlichen Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und mit nicht natürlichen Personen, die im Inland jene Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung besitzen, auf die sich der Vertrag bezieht.
  5. Absatz 5,Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, müssen vorlegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt und daß es außerhalb des Mitgliedstaates der Niederlassung tätig sein darf,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, von dem aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betrieben werden soll, darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen dort zu betreiben befugt ist, und darüber, daß gegen den Dienstleistungsverkehr keine Einwände bestehen.
  6. Absatz 6,Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Risken sich der Dienstleistungsverkehr bezieht.
  7. Absatz 7,Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald das Versicherungsunternehmen seine Pflichten gemäß Absatz 5 und 6 erfüllt hat.
  8. Absatz 8,Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß Absatz 6, mitgeteilt wurden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Absatz 7, ist anzuwenden.
  9. Absatz 9,Dem Versicherungsnehmer ist in der Lebensversicherung sowie in den übrigen Versicherungszweigen dann, wenn die Dienstleistung unter Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, fällt, vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus Verträge im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
  10. Absatz 10,Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren nach Paragraph 118 e, Absatz eins, erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen,
    2. Ziffer 2
      das Versicherungsunternehmen in dem Staat, von dem aus es die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt, die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072132

Alte Dokumentnummer

N5197820895L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P14/NOR12072132