Rechtstracker.at

§ 14 VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1417.12.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1410.12.200716.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 1412.08.200509.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 1401.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1401.01.199531.03.2002 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 1401.09.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 1401.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 23/1995

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Dienstleistungsverkehr

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Versicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
  2. Absatz 2,Unternehmen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, sind zum Dienstleistungsverkehr nicht berechtigt, wenn die dort angeführten Voraussetzungen für die Versagung der Konzession vorliegen.
  3. Absatz 3,Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der Versicherungsaufsichtsbehörde
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
    2. Ziffer 2
      die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.
  4. Absatz 4,Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Absatz 3, zur Kenntnis gebracht hat.
  5. Absatz 5,Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
  6. Absatz 6,Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
  7. Absatz 7,Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 6, vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083621

Alte Dokumentnummer

N5199441154J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P14/NOR12083621