Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1990Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 77 Abs. 8) eingetragen sind.Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (Paragraph 77, Absatz 8,) eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften und Hypotheken ist erst nach ihrer Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Die Deckungsstockwidmung von Forderungen ist nur zulässig, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge von der Deckungsstockwidmung verständigt worden sind und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben.
(4)Absatz 4,Die Deckungsstockwidmung von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn der Verwahrer von der Deckungsstockwidmung verständigt worden ist und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072144
Alte Dokumentnummer
N5197820907L