Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Dem Deckungsstock dürfen die gemäß § 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des § 77 Abs. 4 bis 7 gewidmet werden.Dem Deckungsstock dürfen die gemäß Paragraph 78, geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des Paragraph 77, Absatz 4 bis 7 gewidmet werden.
(2)Absatz 2,Die dem Deckungsstock gewidmeten Polizzendarlehen und -vorauszahlungen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
(3)Absatz 3,Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (Paragraph 79 b, Absatz eins,) eingetragen sind.
(4)Absatz 4,Die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen ist erst nach ihrer Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Schlagworte
Polizzendarlehenvorauszahlung, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083633
Alte Dokumentnummer
N5199441166J