Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Satzung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen.
(2)Absatz 2,Die Satzung hat zu bestimmen:
den Namen und den Sitz des Vereins,
den Gegenstand des Unternehmens,
die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
den Beginn der Mitgliedschaft,
die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
die Verwendung des Überschusses,
die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder),
die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung der Satzung (§ 8 Abs. 2 Z 1) und ihrer Änderungen (§ 10 Abs. 1) ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.Die Genehmigung der Satzung (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,) und ihrer Änderungen (Paragraph 10, Absatz eins,) ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072152
Alte Dokumentnummer
N5197820915L