Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Satzung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen.
(2)Absatz 2,Die Satzung hat zu bestimmen:
den Namen und den Sitz des Vereins,
den Gegenstand des Unternehmens,
die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
den Beginn der Mitgliedschaft,
die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
die Verwendung des Überschusses,
die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder),
die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
(3)Absatz 3,Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12087913
Alte Dokumentnummer
N5199657580J