Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Überschreitung des Geschäftsbereichs
§ 65.Paragraph 65,
Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im § 62 Abs. 1 und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt oder der Geschäftsplan an die für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, geltenden Vorschriften angepaßt und der Verein zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im Paragraph 62, Absatz eins und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt oder der Geschäftsplan an die für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, geltenden Vorschriften angepaßt und der Verein zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072192
Alte Dokumentnummer
N5197820955L