Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Überschreitung des Geschäftsbereichs
§ 65.Paragraph 65,
Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im § 62 Abs. 1 und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder die für einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, geltenden Vorschriften eingehalten werden. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im Paragraph 62, Absatz eins und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder die für einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, geltenden Vorschriften eingehalten werden. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40020949