Rechtstracker.at

§ 70 VAG

Fassungen
01.01.1983 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 567/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7012.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 7002.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 7015.08.199801.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 7001.01.198314.08.1998 BGBl. Nr. 567/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 567/1982

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 126/1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
  4. Absatz 4,Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der Paragraph 94, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  5. Absatz 5,Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 95, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 5, 96 Absatz eins und 97 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072197

Alte Dokumentnummer

N5197820960L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P70/NOR12072197