Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Aufsichtsrat
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
(4)Absatz 4,Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der § 94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der Paragraph 94, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(5)Absatz 5,Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 95, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 5, 96 Absatz eins und 97 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(6)Absatz 6,Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40028775