Rechtstracker.at

§ 73g VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73g02.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 73g01.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 73g01.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 73g01.01.199431.07.1996 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 g

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Ausländische Versicherungsunternehmen

Paragraph 73 g,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gelten mit den Abweichungen der Absatz 2 bis 7 auch für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.
  2. Absatz 2,Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen beschränkt sich das Eigenmittelerfordernis unbeschadet des Absatz 3, auf das inländische Geschäft.
  3. Absatz 3,Das Eigenmittelerfordernis ist auf der Grundlage des gesamten Geschäftsbetriebes in den Vertragsstaaten zu berechnen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung im Sinn des Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten hat und sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, zweiter Satz bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
  4. Absatz 4,Als Eigenmittel der Zweigniederlassung sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des Paragraph 73 b, anzusehen.
  5. Absatz 5,Der Mindestbetrag des Garantiefonds entspricht der Hälfte der Beträge gemäß Paragraph 73 f, Absatz 2 und 3,
  6. Absatz 6,Die Vermögenswerte, die weder dem Deckungsstock gewidmet noch zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, erforderlich sind, müssen in Höhe des Eigenmittelerfordernisses in einem Vertragsstaat, in Höhe des Garantiefonds im Inland belegen sein.
  7. Absatz 7,Hat das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten und hat sich die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates bereit erklärt, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen, so unterliegt die Zweigniederlassung im Inland keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072207

Alte Dokumentnummer

N5197820970L