Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73gParagraph 73 g
Inkrafttretensdatum
02.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 73g.Paragraph 73 g,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gelten mit den Abweichungen der Abs. 2 bis 7 auch für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.Die Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gelten mit den Abweichungen der Absatz 2 bis 7 auch für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.
(2)Absatz 2,Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen beschränkt sich das Eigenmittelerfordernis unbeschadet des Abs. 3 auf das inländische Geschäft.Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen beschränkt sich das Eigenmittelerfordernis unbeschadet des Absatz 3, auf das inländische Geschäft.
(3)Absatz 3,Das Eigenmittelerfordernis ist auf der Grundlage des gesamten Geschäftsbetriebes in den Vertragsstaaten zu berechnen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung im Sinn des § 5a Abs. 1 erhalten hat und sich die österreichischeDas Eigenmittelerfordernis ist auf der Grundlage des gesamten Geschäftsbetriebes in den Vertragsstaaten zu berechnen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung im Sinn des Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten hat und sich die österreichische
FMA gemäß § 5a Abs. 4 zweiter Satz bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.FMA gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, zweiter Satz bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
(4)Absatz 4,Als Eigenmittel der Zweigniederlassung sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b anzusehen.Als Eigenmittel der Zweigniederlassung sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des Paragraph 73 b, anzusehen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,)
(6)Absatz 6,Die Vermögenswerte, die weder dem Deckungsstock gewidmet noch zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, erforderlich sind, müssen in Höhe des Eigenmittelerfordernisses in einem Vertragsstaat, in Höhe des Garantiefonds im Inland belegen sein.
(7)Absatz 7,Hat das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten und hat sich die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates bereit erklärt, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen, so unterliegt die Zweigniederlassung im Inland keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.Hat das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten und hat sich die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates bereit erklärt, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen, so unterliegt die Zweigniederlassung im Inland keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40028779