Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73hParagraph 73 h
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorschriften für den EWR
§ 73h.Paragraph 73 h,
(1)Absatz eins,Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
(2)Absatz 2,Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß § 73b Abs. 5 die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten erforderlich.Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß Paragraph 73 b, Absatz 5, die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072208
Alte Dokumentnummer
N5197820971L