Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73hParagraph 73 h
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorschriften für den EWR und die Schweiz
§ 73h.Paragraph 73 h,
(1)Absatz eins,Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
(2)Absatz 2,Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine Zweigniederlassung tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß § 73b Abs. 5 die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Aufsichtsbehörde erforderlich.Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine Zweigniederlassung tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß Paragraph 73 b, Absatz 5, die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Aufsichtsbehörde erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12085461
Alte Dokumentnummer
N5199545016J