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§ 78 VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7812.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 7801.07.200311.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 7801.01.200330.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 7801.04.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 7801.01.200131.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 7815.08.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 7801.08.199614.08.1998 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 7806.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 7801.09.199405.01.1995 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 7801.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Technische Verbindlichkeiten

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Technische Verbindlichkeiten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen.
  2. Absatz 2,Technische Verbindlichkeiten aus dem Betrieb im Inland, für die nicht vom Versicherungsunternehmen selbst oder hinsichtlich der von ihm übernommenen Rückversicherung von einem zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Vorversicherer ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer gemäß Absatz 3 bis 6 zu bedecken. Als Betrieb im Inland gilt das inländische Geschäft im Sinn des Paragraph 19 a, Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Weg der Mitversicherung an Verträgen über Risken in einem anderen Vertragsstaat, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zumindest in dem Umfang zu bilden, wie es den vom führenden Versicherer anzuwendenden Vorschriften entspricht.
  3. Absatz 3,Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten sind, vorbehaltlich der Absatz 4 bis 10, die in Paragraph 77, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes angeführten Anlagen und darüber hinaus die folgenden geeignet:
    1. Ziffer eins
      Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
    2. Ziffer 2
      Darlehen an Energieversorgungsunternehmen, an denen eine Gebietskörperschaft maßgeblich beteiligt ist, bei Beteiligung einer Gemeinde oder nicht überwiegender Beteiligung des Bundes oder eines Bundeslandes jedoch nur, sofern die Einnahmen aus den Energielieferungen verpfändet werden, sowie Darlehen an Gemeinden zum Zweck der Entsorgung und des Recycling, sofern die Einnahmen verpfändet werden, die die Gemeinde für diese Leistungen erhält,
    3. Ziffer 3
      Darlehen, für die Wertpapiere, die unter Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 fallen, verpfändet worden sind,
    4. Ziffer 4
      sonstige inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1991,)

  4. Absatz 5,Auf die technischen Verbindlichkeiten sind anrechenbar
    1. Ziffer eins
      Anlagen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 bis insgesamt höchstens 30 vH,
    2. Ziffer 2
      Anlagen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 8 bis höchstens 30 vH,
    3. Ziffer 3
      Anlagen gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 9 bis insgesamt höchstens 30 vH,
    4. Ziffer 4
      Anlagen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 10 bis höchstens 25 vH
    der technischen Verbindlichkeiten. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung dieser Grenzen gestatten. Von einem einzigen Emittenten ausgegebene Wertpapiere gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, sind auf die technischen Verbindlichkeiten bis insgesamt höchstens 3 vH der technischen Verbindlichkeiten anrechenbar.
  5. Absatz 6,Die Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten müssen, soweit sich aus Absatz 7, zweiter Satz nicht anderes ergibt, im Inland belegen sein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Belegenheit im Inland zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Weg der Mitversicherung an Verträgen über Risken in einem anderen Vertragsstaat, so dürfen die Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten auch in dem Vertragsstaat belegen sein, von dem aus der führende Versicherer tätig ist.
  6. Absatz 7,Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten sind nach Maßgabe der in Anlage E zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsätze nur Vermögenswerte geeignet, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Bei Verträgen, die in ausländischer Währung zu erfüllen sind, tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 8 neben die dort angeführten Wertpapiermärkte eine entsprechende Einrichtung dieses Landes. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Landes, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.
  7. Absatz 8,Die Eignung von Forderungen zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten setzt voraus, daß der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Die Eignung von Wertpapieren zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten setzt voraus, daß der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht verzichtet hat.
  8. Absatz 9,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann genehmigen, daß andere Werte für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet sind, wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu erwartender Ertrag jenen der in Absatz 3, angeführten Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Anlagen gleicher Art wie die in Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 angeführten, deren Eignung zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten genehmigt wurde, fallen unter die Grenzen gemäß Absatz 5, Die Genehmigung kann auflösend bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Mit der Genehmigung kann festgesetzt werden, daß Werte nur zum Teil auf die technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden dürfen.
  9. Absatz 10,Anlagen, deren Deckungsstockwidmung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, genehmigt wurde, gelten auch als zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet.
  10. Absatz 11,Für die Anrechnung der für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeigneten Vermögenswerte auf die technischen Verbindlichkeiten gilt Paragraph 77, Absatz 7, sinngemäß.
  11. Absatz 12,Kassenbestände und inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Kreditinstituten können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Absatz 5, Ziffer 4, auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden.
  12. Absatz 13,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Interesse der laufenden Überwachung der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der technischen Verbindlichkeiten und über die zu ihrer Bedeckung bestimmten Vermögenswerte vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072213

Alte Dokumentnummer

N5197820976L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P78/NOR12072213