Rechtstracker.at

§ 78 VAG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 117/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7812.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 7801.07.200311.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 7801.01.200330.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 7801.04.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 7801.01.200131.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 7815.08.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 7801.08.199614.08.1998 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 7806.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 7801.09.199405.01.1995 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 7801.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 117/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geeignete Vermögenswerte

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:
    1. Ziffer eins
      Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,
    2. Ziffer 2
      sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
    3. Ziffer 3
      sonstige Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
    4. Ziffer 4
      Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
    5. Ziffer 4 a
      sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,
    6. Ziffer 5
      sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des Paragraph 221, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
    7. Ziffer 5 a
      sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,
    8. Ziffer 6
      Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3), Spezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Dachfonds gemäß Paragraph 20 a, Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung sowie Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 6, 9 und 14 bis 17 einschließlich der dazugehörigen Absicherungsinstrumente zusammensetzt,
    9. Ziffer 7
      Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
    10. Ziffer 8
      entfällt
    11. Ziffer 9
      in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
    12. Ziffer 10
      Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,
    13. Ziffer 11
      Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter Ziffer 7, 9, oder 10 fallen,
    14. Ziffer 12
      Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2,,
    15. Ziffer 13
      Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,
    16. Ziffer 14
      Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
    17. Ziffer 15
      Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
    18. Ziffer 15 a
      in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,
    19. Ziffer 15 b
      Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an Kapitalgesellschaften gemäß Ziffer 15, oder Kommanditgesellschaften gemäß Ziffer 15 a,,
    20. Ziffer 16
      Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Ziffer 17, fallen,
    21. Ziffer 17
      laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten und Kassenbestände,
    22. Ziffer 18
      anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 3, 7 bis 13 und 15 b, sofern sie auf ein gemäß Ziffer 16, oder 17 geeignetes Bankkonto überwiesen werden; soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen diese auf ein geeignetes Bankkonto der selben Deckungsstockabteilung überwiesen werden.
  2. Absatz 2,Im voraus verrechnete Zinsen von Vermögenswerten gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 13 und 15 b sind von diesen Vermögenswerten abzuziehen.
  3. Absatz 3,Werden Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 4 a innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in Absatz eins, angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden. Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, einzubeziehen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,)

Anmerkung

§ 119f Abs. 1:
statt: „... § 78 Abs. 1, 3 und 4 ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
richtig: „... § 78, ... treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Schlagworte

Geldmarktpapier, Anteilsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012905

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P78/NOR40012905