(4)Absatz 4,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden. Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen Art. 21 Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß § 79 Abs. 1 einzubeziehen.Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in Absatz eins, angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden. Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, einzubeziehen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,)