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§ 81b VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 19.08.1994 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81b12.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81b23.08.199611.08.2005 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81b01.08.199622.08.1996 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81b20.08.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 81b01.01.199419.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 119, Absatz 5

Text

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses

Paragraph 81 b,

  1. Absatz eins,Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfaßt die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.
  2. Absatz 2,Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig feststellbar, so darf der entsprechende Bilanzposten in einer einzigen Bilanzabteilung ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß Paragraph 81 e, Absatz 5, ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.
  4. Absatz 4,Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, können die versicherungstechnische Rechnung für ihr gesamtes Versicherungsgeschäft gemäß Paragraph 81 e, Absatz 2, erstellen.
  5. Absatz 5,Paragraph 223, Absatz 6 und 8 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.
  7. Absatz 7,Paragraph 233, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.
  8. Absatz 8,Paragraph 223, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Bilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.
  9. Absatz 9,Die Paragraphen 225, Absatz 3, erster Satz und Absatz 6, erster Satz, 227 zweiter Satz und 237 Ziffer eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072218

Alte Dokumentnummer

N5197820981L