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§ 81b VAG

Fassungen
20.08.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81b12.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81b23.08.199611.08.2005 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81b01.08.199622.08.1996 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81b20.08.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 81b01.01.199419.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 b

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2 und Absatz 7 bis 11

ab 1.1.1995

Paragraph 119 a, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Text

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

Paragraph 81 b,

  1. Absatz eins,Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfaßt die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.
  2. Absatz 2,Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern.
  3. Absatz 3,Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß Paragraph 81 e, Absatz 5, ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.
  4. Absatz 4,Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, können die versicherungstechnische Rechnung für ihr gesamtes Versicherungsgeschäft gemäß Paragraph 81 e, Absatz 2, erstellen.
  5. Absatz 5,Paragraph 223, Absatz 6 und 8 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.
  7. Absatz 7,Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sind auf den Konzernabschluß nicht anzuwenden. Die Bilanzposten der einzelnen Abteilungen können in der Konzernbilanz zusammengefaßt werden.
  8. Absatz 8,Absatz 3, ist auf den Konzernabschluß nicht anzuwenden. Für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung ist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung je eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß Paragraph 81 e, Absatz 5, ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge anzuführen.
  9. Absatz 9,Paragraph 233, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.
  10. Absatz 10,Paragraph 223, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.
  11. Absatz 11,Die Paragraphen 225, Absatz 3, erster Satz und Absatz 6, erster Satz, 227 zweiter Satz und 237 Ziffer eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

Schlagworte

Schadenversicherung, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083659

Alte Dokumentnummer

N5199441192J