Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81hParagraph 81 h
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 119, Absatz 5
Text
Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 81h.Paragraph 81 h,
(1)Absatz eins,Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung).Kapitalanlagen laut Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (Paragraphen 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung).
(2)Absatz 2,Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung).Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (Paragraphen 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung).
(3)Absatz 3,Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Hierin enthaltene Grundstücke und Bauten sind in Abständen von längstens drei Jahren durch Sachverständige zu bewerten. Werterhöhungen sind ausreichend zu begründen und vom Abschlußprüfer auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Hierin enthaltene Grundstücke und Bauten sind in Abständen von längstens drei Jahren durch Sachverständige zu bewerten. Werterhöhungen sind ausreichend zu begründen und vom Abschlußprüfer auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072224
Alte Dokumentnummer
N5197820987L