Rechtstracker.at

§ 81h VAG

Fassungen
23.08.1996 bis 24.11.2000 — BGBl. Nr. 447/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81h01.09.201131.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81h30.09.200831.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 138/2008
§ 81h12.08.200529.09.2008 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 81h01.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 24/2002
§ 81h16.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 24/2002
§ 81h25.11.200015.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 81h23.08.199624.11.2000 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81h20.08.199422.08.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 81h11.01.199219.08.1994 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 h

Inkrafttretensdatum

23.08.1996BGBl. Nr. 447/1996

Außerkrafttretensdatum

24.11.2000danach: BGBl. I Nr. 117/2000

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und 2

ab 1.1.1996

Paragraph 119 c, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,

Text

Bewertung von Vermögensgegenständen

Paragraph 81 h,

  1. Absatz eins,Kapitalanlagen laut Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (Paragraphen 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von Paragraph 208, HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist Paragraph 204, Absatz 2, letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. römisch zwei., B. römisch drei. oder B. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2, fallen.
  2. Absatz 2,Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (Paragraphen 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von Paragraph 208, HGB in der jeweils geltenden Fassung).
  3. Absatz 3,Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Hierin enthaltene Grundstücke und Bauten sind in Abständen von längstens drei Jahren durch Sachverständige zu bewerten. Wertänderungen sind ausreichend zu begründen und vom Abschlußprüfer auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen.
    1. Ziffer eins
      Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter der Voraussetzung zu erzielen ist, daß das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. Der Zeitwert ist im Schätzungswege festzustellen. Die Schätzung hat mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude zu erfolgen. Hat sich der Wert des Gebäudes oder Grundstückes seit der letzten Schätzung vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen, die bis zur nächsten Zeitwertfeststellung (Schätzung) beizubehalten ist. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt als Zeitwert der Wert am Bilanzstichtag oder zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern. Bei der Bewertung ist auf den voraussichtlich realisierbaren Wert und den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Zeitwertes der Kapitalanlagen festlegen.

Schlagworte

Partizipationskapital, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087935

Alte Dokumentnummer

N5199657602J