Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81iParagraph 81 i
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 119, Absatz 5
Text
Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 81i.Paragraph 81 i,
(1)Absatz eins,Versicherungstechnische Rückstellungen sind insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Versicherungstechnische Rückstellungen sind insbesondere die Prämienüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, die Schwankungsrückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen.
(3)Absatz 3,Enthält der Geschäftsplan Vorschriften über die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen, so ist diesen Vorschriften entsprechend vorzugehen.
(4)Absatz 4,Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist § 198 Abs. 8 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar.Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist Paragraph 198, Absatz 8, letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072225
Alte Dokumentnummer
N5197820988L