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§ 81m VAG

Fassungen
11.01.1992 bis 22.08.1996 — BGBl. Nr. 13/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81m01.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81m23.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81m11.01.199222.08.1996 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 m

Inkrafttretensdatum

11.01.1992BGBl. Nr. 13/1992

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 119, Absatz 5

Text

Schwankungsrückstellung

Paragraph 81 m,

  1. Absatz eins,Zum Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt ist nach Maßgabe des Absatz 2, für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung eine Schwankungsrückstellung zu bilden.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung besteht, wenn in einem längerfristigen Beobachtungszeitraum erhebliche Schwankungen der Schadensätze im Eigenbehalt zu beobachten waren und die Summe aus Schadenaufwand im Eigenbehalt und Betriebsaufwendungen mindestens einmal im Beobachtungszeitraum die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien überstiegen hat. Für Versicherungszweige, für die die abgegrenzten Prämien keinen größeren Umfang erreichen, kann die Bildung einer Schwankungsrückstellung unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072229

Alte Dokumentnummer

N5197820992L