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§ 81m VAG

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81m01.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81m23.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81m11.01.199222.08.1996 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 m

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Schwankungsrückstellung

Paragraph 81 m,

  1. Absatz eins,Zum Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt ist nach Maßgabe des Absatz 2, für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung eine Schwankungsrückstellung zu bilden.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung besteht, wenn in einem längerfristigen Beobachtungszeitraum erhebliche Schwankungen der Schadensätze im Eigenbehalt zu beobachten waren und die Summe aus Schadenaufwand im Eigenbehalt und Betriebsaufwendungen mindestens einmal im Beobachtungszeitraum die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien überstiegen hat. Für Versicherungszweige, für die die abgegrenzten Prämien keinen größeren Umfang erreichen, kann die Bildung einer Schwankungsrückstellung unterbleiben.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.
  4. Absatz 4,Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Absatz 3, können für die gleiche Art von Risken nicht nebeneinander gebildet werden.
  5. Absatz 5,Die FMA kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Absatz 3, von den allgemeinen Ausweisvorschriften abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die FMA im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften anordnen.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020986