Rechtstracker.at

§ 81o VAG

Fassungen
11.01.1992 bis 19.08.1994 — BGBl. Nr. 13/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81o01.04.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81o12.08.200531.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 81o15.07.200411.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 81o27.03.200214.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 81o25.11.200026.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 81o15.08.199824.11.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 81o23.08.199614.08.1998 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81o20.08.199422.08.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 81o11.01.199219.08.1994 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 o

Inkrafttretensdatum

11.01.1992BGBl. Nr. 13/1992

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 119, Absatz 5

Text

Paragraph 81 o,

  1. Absatz eins,Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten
    1. Ziffer eins
      für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen;
    2. Ziffer 2
      für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.
  2. Absatz 2,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service-Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.
  3. Absatz 3,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.
  4. Absatz 4,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung und für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.
  5. Absatz 5,Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.
  6. Absatz 6,Für jede Bilanzabteilung sind die verrechneten Prämien des direkten Geschäfts für das Inland, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und für das übrige Ausland gesondert anzugeben, sofern der einzelne Betrag 5 vH der verrechneten Prämien des direkten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. Bei der Aufgliederung nach Geschäftsgebieten sind die Prämien und die Aufwendungen für Versicherungsfälle des indirekten Geschäfts nach dem Sitzland des Vorversicherers zuzuordnen.
  7. Absatz 7,Betragsangaben gemäß Absatz eins bis 6 können in vollen 1 000 Schilling erfolgen.
  8. Absatz 8,Paragraph 237, Ziffer 9, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072231

Alte Dokumentnummer

N5197820994L