Rechtstracker.at

§ 81o VAG

Fassungen
23.08.1996 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 447/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81o01.04.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81o12.08.200531.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 81o15.07.200411.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 81o27.03.200214.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 81o25.11.200026.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 81o15.08.199824.11.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 81o23.08.199614.08.1998 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81o20.08.199422.08.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 81o11.01.199219.08.1994 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 o

Inkrafttretensdatum

23.08.1996BGBl. Nr. 447/1996

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 126/1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3, 4, 4 a, 6 und 9

ab 1.1.1996

Paragraph 119 c, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,

Text

Paragraph 81 o,

  1. Absatz eins,Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten
    1. Ziffer eins
      für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen;
    2. Ziffer 2
      für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.
  2. Absatz 2,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service-Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.
  3. Absatz 3,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.
  4. Absatz 4,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung und für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.
  5. Absatz 4 a,Im Konzernanhang sind
    1. Ziffer eins
      für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung
    nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.
  6. Absatz 5,Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Anhang anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.
  7. Absatz 6,Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des direkten Geschäfts für das Inland, für die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und für das übrige Ausland gesondert anzugeben, sofern der einzelne Betrag 5 vH der verrechneten Prämien des direkten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt.
  8. Absatz 7,Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß Paragraph 262, HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben.
  9. Absatz 8,Betragsangaben gemäß Absatz eins bis 7 können in vollen 1 000 S erfolgen.
  10. Absatz 9,Die Paragraphen 237, Ziffer 5 und 9, 239 Absatz eins, Ziffer eins und 266 Ziffer 3 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

Schlagworte

Schadenversicherung, Feuerunterbrechungsversicherung,
Kreditversicherung, Seeversicherung, Luftfahrtversicherung,
Schadenversicherungsgeschäft, Lebensversicherungsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087940

Alte Dokumentnummer

N5199657607J