Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85aParagraph 85 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 119, Absatz 5
Text
§ 85a.Paragraph 85 a,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, statistische Daten über das Unternehmen, den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß § 85 Abs. 2 Z 4 und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (Paragraph 99,) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (Paragraph 116, Absatz 2,) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, statistische Daten über das Unternehmen, den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 4 und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht Paragraph 83, anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Abs. 1 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Sie kann die Vorlage in Form maschinell lesbarer Datenträger verlangen.Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Absatz eins, verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Sie kann die Vorlage in Form maschinell lesbarer Datenträger verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072238
Alte Dokumentnummer
N5197821001L