Rechtstracker.at

§ 85a VAG

Fassungen
01.01.2002 bis 26.03.2002 — BGBl. I Nr. 117/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85a01.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 85a01.01.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 85a01.04.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 85a27.03.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 85a01.01.200226.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 85a25.11.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 85a01.08.199624.11.2000 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 85a01.01.199431.07.1996 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 117/2000

Außerkrafttretensdatum

26.03.2002danach: BGBl. I Nr. 46/2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 85 a,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (Paragraph 99,), für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (Paragraph 116, Absatz 2,) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht Paragraph 83, anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß Paragraph 81 c, Absatz 2, Posten B.I., römisch zwei., römisch drei., E. und F.II., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Paragraph 79 b, Absatz eins, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Absatz eins und 2 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012919