Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Verbot und Herabsetzung von Leistungen
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, daß dieses nicht imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde, soweit dies im Interesse der Versicherten erforderlich ist,
Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Polizzendarlehen in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen, oder
Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 Z. 1 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.Die nach Absatz eins, Ziffer eins, getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.
(3)Absatz 3,Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt.Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Absatz eins, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072251
Alte Dokumentnummer
N5197821014L