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§ 98 VAG

Fassungen
19.04.2003 bis 11.08.2005 — BGBl. I Nr. 36/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9801.07.201031.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 9812.08.200530.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 9819.04.200311.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 36/2003
§ 9801.04.200218.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 9815.08.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 9801.01.197914.08.1998 BGBl. Nr. 569/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

19.04.2003BGBl. I Nr. 36/2003

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005danach: BGBl. I Nr. 93/2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verbot und Herabsetzung von Leistungen

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 66, oder Paragraph 67, Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,
    1. Ziffer eins
      Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen oder
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Ziffer eins, getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.
  3. Absatz 3,Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Absatz eins, nicht berührt.
  4. Absatz 4,Eine nach dem Recht eines anderen Vertragsstaates ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2001/17/EG (ABl. Nr. L 110 vom 20. April 2001, S 28) ist in Österreich wirksam. Auf im Sinne des Artikel 2, Litera i, dieser Richtlinie bestellte Verwalter und deren Vertreter ist Paragraph 241, Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staates, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.
  5. Absatz 5,Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Behörden unmittelbar danach zu unterrichten.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 222 bis 231 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sind auf Maßnahmen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041752

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P98/NOR40041752