Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Entziehung der Konzession
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Die Konzession ist, unbeschadet des § 7 Abs. 1, zu entziehen, wennDie Konzession ist, unbeschadet des Paragraph 7, Absatz eins,, zu entziehen, wenn
nach ihrer Erteilung ein Versagungsgrund eingetreten ist und dieser durch Maßnahmen nach den §§ 104 bis 106 nicht behoben werden kann,nach ihrer Erteilung ein Versagungsgrund eingetreten ist und dieser durch Maßnahmen nach den Paragraphen 104 bis 106 nicht behoben werden kann,
das Versicherungsunternehmen eine bescheidmäßige Anordnung nach § 104 Abs. 1 oder 3 oder § 106 Abs. 3 nicht befolgt.das Versicherungsunternehmen eine bescheidmäßige Anordnung nach Paragraph 104, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 106, Absatz 3, nicht befolgt.
(2)Absatz 2,Die Entziehung der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen
(3)Absatz 3,Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt die Entziehung der Konzession wie ein Auflösungsbeschluß.
(4)Absatz 4,Die Entziehung der Konzession ist auf Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das Handelsregister einzutragen.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung zum Betrieb einzelner Versicherungszweige ist, unbeschadet des § 7 Abs. 2, zu widerrufen, wenn die in Abs. 1 angeführten Gründe nur bei ihnen vorliegen. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Genehmigung zum Betrieb einzelner Versicherungszweige ist, unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 2,, zu widerrufen, wenn die in Absatz eins, angeführten Gründe nur bei ihnen vorliegen. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1990
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072261
Alte Dokumentnummer
N5197821024L