Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorschriften für den EWR
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, die im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben, die Vorlage aller Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob dieser Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang steht.
(2)Absatz 2,Verletzt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, das im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften oder die anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen und gefährdet es dadurch die Interessen der Versicherten, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde das Versicherungsunternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides.
(3)Absatz 3,Kommt das Versicherungsunternehmen der Aufforderung gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde des Sitzstaats zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.Kommt das Versicherungsunternehmen der Aufforderung gemäß Absatz 2, nicht nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde des Sitzstaats zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.
(4)Absatz 4,Ergreift die zuständige Behörde des Sitzstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Anwendung des § 104 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen zu treffen.Ergreift die zuständige Behörde des Sitzstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Anwendung des Paragraph 104, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen zu treffen.
(5)Absatz 5,Ist eine Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten erforderlich, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde ohne Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 unter Anwendung des § 104 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen zu treffen.Ist eine Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten erforderlich, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde ohne Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 unter Anwendung des Paragraph 104, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12083680
Alte Dokumentnummer
N5199441213J