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§ 107 VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10701.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 10701.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 10701.09.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 10701.04.199031.12.1993 BGBl. Nr. 181/1990 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorschriften für den EWR

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, die im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben, die Vorlage aller Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob dieser Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang steht.
  2. Absatz 2,Verletzt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, das im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften oder die anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen und gefährdet es dadurch die Interessen der Versicherten, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde das Versicherungsunternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides.
  3. Absatz 3,Kommt das Versicherungsunternehmen der Aufforderung gemäß Absatz 2, nicht nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde des Sitzstaats zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.
  4. Absatz 4,Ergreift die zuständige Behörde des Sitzstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Anwendung des Paragraph 104, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen zu treffen.
  5. Absatz 5,Ist eine Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten erforderlich, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde ohne Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 unter Anwendung des Paragraph 104, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083680

Alte Dokumentnummer

N5199441213J