Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Veröffentlichungen
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mindestens einmal jährlich Veröffentlichungen herauszugeben, die insbesondere zu enthalten haben
geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
allgemeine Mitteilungen der Versicherungsaufsichtsbehörde sowie anderer Behörden, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
Mitteilungen über
Zulassungen zum Dienstleistungsverkehr,
Verschmelzungen; Vermögensübertragungen, Übertragungen des gesamten Versicherungsbetriebes,
die Beendigung des Geschäftsbetriebes,
Maßnahmen gemäß § 106 Abs. 2,Maßnahmen gemäß Paragraph 106, Absatz 2,,
das Erlöschen der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
den Widerruf der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
(2)Absatz 2,In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken aufzunehmen, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen zu enthalten haben. Die Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072271
Alte Dokumentnummer
N5197821034L