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§ 116 VAG

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11601.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 11601.01.200131.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 11601.09.199431.12.2000 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 11601.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Die FMA hat für jedes Jahr Veröffentlichungen herauszugeben, die mindestens zu enthalten haben
    1. Ziffer eins
      Hinweise auf geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
    2. Ziffer 2
      allgemeine Mitteilungen der FMA sowie anderer Behörden, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
    3. Ziffer 3
      Mitteilungen über
      1. Litera a
        Konzessionserteilungen,
      2. Litera b
        die Errichtung von Zweigniederlassungen und die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs durch Unternehmen mit Sitz in Vertragsstaaten,
      3. Litera c
        Verschmelzungen; Vermögensübertragungen, Übertragungen des gesamten Versicherungsbetriebes,
      4. Litera d
        Umwandlungen,
      5. Litera e
        Bestandübertragungen,
      6. Litera f
        Auflösungen,
      7. Litera g
        die Beendigung des Geschäftsbetriebes,
      8. Litera h
        Maßnahmen gemäß Paragraph 106, Absatz 2,,
      9. Litera i
        das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession,
      10. Litera k
        die Untersagung des Betriebes der Zweigniederlassung oder des Dienstleistungsverkehrs von Unternehmen mit Sitz in Vertragsstaaten,
      11. Litera l
        Satzungsänderungen
  2. Absatz 2,In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken aufzunehmen, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen zu enthalten haben. Die Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichungen sind im Internet bereitzustellen. Auf Verlangen ist jedermann eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021053