Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Veröffentlichungen
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Die FMA hat für jedes Jahr Veröffentlichungen herauszugeben, die mindestens zu enthalten haben
Hinweise auf geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
allgemeine Mitteilungen der FMA sowie anderer Behörden, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,
Mitteilungen über
die Errichtung von Zweigniederlassungen und die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs durch Unternehmen mit Sitz in Vertragsstaaten,
Verschmelzungen; Vermögensübertragungen, Übertragungen des gesamten Versicherungsbetriebes,
die Beendigung des Geschäftsbetriebes,
Maßnahmen gemäß § 106 Abs. 2,Maßnahmen gemäß Paragraph 106, Absatz 2,,
das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession,
die Untersagung des Betriebes der Zweigniederlassung oder des Dienstleistungsverkehrs von Unternehmen mit Sitz in Vertragsstaaten,
(2)Absatz 2,In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken aufzunehmen, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen zu enthalten haben. Die Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Veröffentlichungen sind im Internet bereitzustellen. Auf Verlangen ist jedermann eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40021053