Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118aParagraph 118 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Abs. 3: VerfassungsbestimmungAbsatz 3 :, Verfassungsbestimmung
Text
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR
§ 118a.Paragraph 118 a,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigen.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat insbesondere jede erforderliche Auskunft zu erteilen
der für die Überwachung der Eigenmittelausstattung zuständigen Behörde, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
der Behörde, die für die Überwachung der Bildung der Rückstellungen und der Kapitalanlage hinsichtlich eines in Österreich im Dienstleistungsverkehr betriebenen Geschäftes zuständig ist, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
der zuständigen Behörde eines Staates, in dem vom Inland aus Dienstleistungsverkehr betrieben wird, über die diesen Dienstleistungsverkehr betreffenden Angaben im Sinn des § 85a Abs. 1 zweiter Satz.der zuständigen Behörde eines Staates, in dem vom Inland aus Dienstleistungsverkehr betrieben wird, über die diesen Dienstleistungsverkehr betreffenden Angaben im Sinn des Paragraph 85 a, Absatz eins, zweiter Satz.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Übermittlung und Überlassung von Daten im Zusammenhang mit Auskünften und mit der Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission.(Verfassungsbestimmung) Die Übermittlung und Überlassung von Daten im Zusammenhang mit Auskünften und mit der Übermittlung von Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 bedürfen keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072274
Alte Dokumentnummer
N5197821037L