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§ 118c VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118c01.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 118c01.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 118c01.09.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 118c01.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 118 c,

  1. Absatz eins,Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer eins, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die zuständige Behörde des Sitzstaates zu verständigen.
  2. Absatz 2,Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, einem inländischen Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über die Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Konzession besitzt oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Hat die zuständige Behörde des Sitzstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, eine Maßnahme im Sinn des Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen dieser Behörde die gleichen Maßnahmen hinsichtlich der im Inland belegenen Vermögenswerte zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072276

Alte Dokumentnummer

N5197821039L