Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118cParagraph 118 c
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 118c.Paragraph 118 c,
(1)Absatz eins,Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer eins, einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.
(2)Absatz 2,Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über die Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu treffen.Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über die Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu treffen.
(3)Absatz 3,Hat die zuständige Behörde des Sitzstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, eine Maßnahme entsprechend § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Maßnahme zu treffen.Hat die zuständige Behörde des Sitzstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, eine Maßnahme entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Maßnahme zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12083689
Alte Dokumentnummer
N5199441222J