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§ 118e VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118e02.04.200231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 118e01.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 118e01.09.199431.03.2002 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 118e01.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 118 e,

  1. Absatz eins,Kommt ein Versicherungsunternehmen, das im Inland im Dienstleistungsverkehr tätig ist, einer Anordnung gemäß Paragraph 104, nicht nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde des Staates, von dem aus der Dienstleistungsverkehr betrieben wird, oder des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
  2. Absatz 2,Ersucht die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Dienstleistungsverkehr tätig ist, um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, weil dieses Unternehmen nicht die Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates einhält, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Anwendung der Paragraphen 99 bis 104, 104 a Absatz 3, Ziffer eins, 105 und 106 Maßnahmen zu treffen und die zuständige Behörde davon zu verständigen.
  3. Absatz 3,Ist die Zustellung eines Schriftstückes der nach Absatz 2, zuständigen Behörde an das Versicherungsunternehmen, das die Konzession im Inland besitzt, auf andere Weise nicht möglich oder zweckmäßig, so hat die Zustellung auf Verlangen über die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Vor Untersagung des Dienstleistungsverkehrs gemäß Paragraph 14, Absatz 10, Ziffer eins, oder Widerruf der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr gemäß Paragraph 15, Absatz 7, erster Satz ist die zuständige Behörde des Staates, von dem aus der Dienstleistungsverkehr betrieben wird, zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072278

Alte Dokumentnummer

N5197821041L