Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118eParagraph 118 e
Inkrafttretensdatum
02.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 118e.Paragraph 118 e,
(1)Absatz eins,Ersucht die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates, in dem ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen entsprechend § 107 Abs. 3, so hat die FMA die zuständige Behörde davon zu verständigen, welche Maßnahmen sie auf Grund dieses Ersuchens getroffen hat.Ersucht die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates, in dem ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen entsprechend Paragraph 107, Absatz 3,, so hat die FMA die zuständige Behörde davon zu verständigen, welche Maßnahmen sie auf Grund dieses Ersuchens getroffen hat.
(2)Absatz 2,Ist die Zustellung eines Schriftstückes der nach Abs. 1 zuständigen Behörde entsprechend § 107 Abs. 2, 4 oder 5 an das inländische Versicherungsunternehmen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, so hat die Zustellung auf Verlangen der zuständigen Behörde über die FMA zu erfolgen.Ist die Zustellung eines Schriftstückes der nach Absatz eins, zuständigen Behörde entsprechend Paragraph 107, Absatz 2, 4, oder 5 an das inländische Versicherungsunternehmen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, so hat die Zustellung auf Verlangen der zuständigen Behörde über die FMA zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Vor Ergehen einer Anordnung gemäß § 107 Abs. 4 oder 5 und vor Untersagung des Betriebes einer Zweigniederlassung gemäß § 7 Abs. 6 oder des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 ist die zuständige Behörde des Sitzstaats zu verständigen.Vor Ergehen einer Anordnung gemäß Paragraph 107, Absatz 4, oder 5 und vor Untersagung des Betriebes einer Zweigniederlassung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder des Dienstleistungsverkehrs gemäß Paragraph 14, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, ist die zuständige Behörde des Sitzstaats zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40028813