Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1979Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch ZeugnisseDie Befähigung für das gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Technische Physik an einer inländischen Universität oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Waffentechnik
und
über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition
und
über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 10 bis 17).
(2)Absatz 2,Die Befähigung für das auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt I Z. 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten Gegenstände eingeschränkte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch ZeugnisseDie Befähigung für das auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, c und d der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten Gegenstände eingeschränkte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition kann abweichend von dem im Absatz eins, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
und
über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12072486
Alte Dokumentnummer
N51979163170