Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
29.02.1992 bis 19.02.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 529.02.199219.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998
§ 501.01.198028.02.1992 BGBl. Nr. 478/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.02.1992

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 51/1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für das gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
    1. Ziffer eins
      über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik an einer inländischen Universität oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau – Waffentechnik und
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition
      und
    3. Ziffer 3
      über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 10 bis 17).
  2. Absatz 2,Die Befähigung für das auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, c und d der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten Gegenstände eingeschränkte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition kann abweichend von dem im Absatz eins, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
    1. Ziffer eins
      über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition.
  3. Absatz 3,Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1973 eingeschränkt auf die im Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 8, der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik und
    2. Ziffer 2
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973.

Schlagworte

Militärwaffe

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12078361

Alte Dokumentnummer

N5199219088J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/478/P5/NOR12078361