Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1980Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für das auf den Kleinhandel mit Giften eingeschränkte konzessionierte Drogistengewerbe kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter der Voraussetzung, daß die gemäß §§ 106 und 107 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für ein Handelsgewerbe nachgewiesen wird, auch nachgewiesen werden durchDie Befähigung für das auf den Kleinhandel mit Giften eingeschränkte konzessionierte Drogistengewerbe kann abweichend von dem im Paragraph eins, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter der Voraussetzung, daß die gemäß Paragraphen 106 und 107 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für ein Handelsgewerbe nachgewiesen wird, auch nachgewiesen werden durch
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft an einer inländischen Universität
und
über eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und Schädlingsbekämpfung
und
über eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse
über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wirdüber die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Ziffer eins bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
und
eine mindestens eineinhalbjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die die Herstellung oder den Verkauf von Giften im Rahmen eines einschlägigen Gewerbes oder einer Apotheke zum Gegenstand hat.Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die die Herstellung oder den Verkauf von Giften im Rahmen eines einschlägigen Gewerbes oder einer Apotheke zum Gegenstand hat.
Schlagworte
Studienabschluß, Lebensmitteltechnologie, Forstwirtschaft, Reifeprüfung, Matura
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072676
Alte Dokumentnummer
N51980163800