Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.01.1988 bis 13.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 230.01.198813.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996
§ 201.09.198029.01.1988 BGBl. Nr. 130/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.01.1988

Außerkrafttretensdatum

13.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für das auf den Kleinhandel mit Giften eingeschränkte konzessionierte Drogistengewerbe kann abweichend von dem im Paragraph eins, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter der Voraussetzung, daß die gemäß Paragraphen 106 und 107 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für ein Handelsgewerbe nachgewiesen wird, auch nachgewiesen werden durch
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft an einer inländischen Universität
        und
      2. Litera b
        über eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit
    oder
    1. Ziffer 2
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
        und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
    oder
    2 a. Zeugnisse
    1. Litera a
      über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft, für Alpenländische Landwirtschaft, für Gartenbau, für Forstwirtschaft oder für Wein- und Obstbau
      und
    2. Litera b
      über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
    oder
    1. Ziffer 3
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und biochemische Technologie
        und
      2. Litera b
        über eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit
    oder
    1. Ziffer 4
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Ziffer eins bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
        und
      2. Litera b
        eine mindestens eineinhalbjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit.
  2. Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die die Herstellung oder den Verkauf von Giften im Rahmen eines einschlägigen Gewerbes oder einer Apotheke zum Gegenstand hat.

Schlagworte

Studienabschluß, Lebensmitteltechnologie, Forstwirtschaft,
Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12075432

Alte Dokumentnummer

N5198810106A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/130/P2/NOR12075432