Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
01.07.1980 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 277/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute01.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 177/2005
Anl. 501.07.198031.03.2005 BGBl. Nr. 277/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 277/1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005danach: BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sechzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,

Text

                                                          Anlage 5

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

            für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

           1. Lehrjahr           !           2. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

                Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse über die Funktion!                -

der im Betrieb verwendeten       !

Maschinen, Geräte und Werkzeuge  !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigen-

          schaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Behandeln und Dosieren der Roh-  ! Prüfen, Behandeln und Dosieren

und Hilfsstoffe und Halbfabrikate! der Roh- und Hilfsstoffe und

                                 ! Halbfabrikate

--------------------------------------------------------------------

Kochen, Rühren, Schlagen, Aus-   ! Tunken, Dressieren, Temperieren,

rollen, Brechen, Treiben,        ! Verzieren, Spritzen, Backen,

Passieren, Schneiden, Auswiegen, ! Würzen, Streichen, Überziehen,

Aufschlagen, Abklaren, Sieben,   ! Glasieren

Belegen, Füllen, Ausstechen,     !

Mischen                          !

--------------------------------------------------------------------

Herstellen von Grundteigen       ! Herstellen von Spezialteigen und

                                 ! Massen

--------------------------------------------------------------------

Herstellen von Füllungen         ! Herstellen von Füllungen,

                                 ! Glasuren

--------------------------------------------------------------------

           Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker

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Kenntnis von Grundrezepten       ! Kenntnis von Spezialrezepten

--------------------------------------------------------------------

                -                ! Kenntnis der Metherstellung

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse über Triebmittel ! Kenntnis über Triebmittel

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  Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und

                             Wachswaren

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                -                ! Formen und Gießen

--------------------------------------------------------------------

                -                ! Grundkenntnisse des Lagerns und

                                 ! Verpackens der Fertigwaren

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen       !                -

Hygienevorschriften              !

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der einschlägigen! Grundkenntnisse des Lebensmittel-

Berufsvorschriften und des       ! gesetzes und des Codex

Bäckereiarbeitergesetzes         ! alimentarius austriacus

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

3 -  7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

8 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       5 Lehrlinge

14 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       6 Lehrlinge

ab 16

auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006451

Dokumentnummer

NOR12072688

Alte Dokumentnummer

N51980164070