Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980Vgl. auch Artikel römisch sechzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,
Text
Anlage 5
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe |
Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge | – |
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten |
Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate | Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate |
Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Brechen, Treiben, Passieren, Schneiden, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen | Tunken, Dressieren, Temperieren, Verzieren, Spritzen, Backen, Würzen, Streichen, Überziehen, Glasieren |
Herstellen von Grundteigen | Herstellen von Spezialteigen und Massen |
Herstellen von Füllungen | Herstellen von Füllungen, Glasuren |
Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker |
Kenntnis von Grundrezepten | Kenntnis von Spezialrezepten |
– | Kenntnis der Metherstellung |
Grundkenntnisse über Triebmittel | Kenntnis über Triebmittel |
Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und Wachswaren |
– | Formen und Gießen |
– | Grundkenntnisse des Lagerns und Verpackens der Fertigwaren |
Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften | – |
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes | Grundkenntnisse des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40065336