Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
ab 01.04.2005 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute01.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 177/2005
Anl. 501.07.198031.03.2005 BGBl. Nr. 277/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sechzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,

Text

Anlage 5

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge

–

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten

Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Brechen, Treiben, Passieren, Schneiden, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen

Tunken, Dressieren, Temperieren, Verzieren, Spritzen, Backen, Würzen, Streichen, Überziehen, Glasieren

Herstellen von Grundteigen

Herstellen von Spezialteigen und Massen

Herstellen von Füllungen

Herstellen von Füllungen, Glasuren

Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker

Kenntnis von Grundrezepten

Kenntnis von Spezialrezepten

–

Kenntnis der Metherstellung

Grundkenntnisse über Triebmittel

Kenntnis über Triebmittel

Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und Wachswaren

–

Formen und Gießen

–

Grundkenntnisse des Lagerns und Verpackens der Fertigwaren

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

–

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes

Grundkenntnisse des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

10006451

Dokumentnummer

NOR40065336