Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1981 bis 03.02.1989 — BGBl. Nr. 11/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204.02.198931.01.2004 § → § BGBl. Nr. 59/1989 · aufgehoben
§ 201.08.198103.02.1989 BGBl. Nr. 11/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 11/1981

Außerkrafttretensdatum

03.02.1989danach: BGBl. Nr. 59/1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Wursterzeugung: Es sind vier landesübliche Wurstsorten zu je zirka 10 kg herzustellen, hievon mindestens eine Sorte nach Wahl des Prüflings, die übrigen Sorten nach Angabe der Meisterprüfungskommission. Das für die Wursterzeugung notwendige Material und die Zutaten (Därme, Gewürze usw.) müssen in unbearbeitetem Zustand bereitstehen; Warmbrät gilt als unbearbeitetes Material.
  2. Ziffer 2
    Kochpökelwarenerzeugung: Zur Erzeugung von Kochpökelwaren darf eines der folgenden Fleischstücke verwendet werden: Schinken, Schulter, Karree, Rindszunge. Das Material darf nicht vorgepökelt sein. Die Kochpökelwaren sind bis zur Pökelung herzurichten.
  3. Ziffer 3
    Bankmäßiges Schlachten eines Rindes und Zerlegen von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch; das Zerlegen hat auch das Auslösen (Entbeinen und Entsehnen) sowie das Bezeichnen der Fleischteile nach landesüblicher Art zu umfassen.
  4. Ziffer 4
    Fachgemäßes Vorbereiten einer garnierten Fleischplatte nach Wahl des Prüflings.
  1. Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 21 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Praxis, Kilogramm, Brät, Zunge, Rindfleisch, Kalbfleisch

Gesetzesnummer

10006681

Dokumentnummer

NOR12072872

Alte Dokumentnummer

N51981167130