Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1981Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:Paragraph 2, (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:
Wursterzeugung: Es sind vier landesübliche Wurstsorten zu je zirka 10 kg herzustellen, hievon mindestens eine Sorte nach Wahl des Prüflings, die übrigen Sorten nach Angabe der Meisterprüfungskommission. Das für die Wursterzeugung notwendige Material und die Zutaten (Därme, Gewürze usw.) müssen in unbearbeitetem Zustand bereitstehen; Warmbrät gilt als unbearbeitetes Material.
Kochpökelwarenerzeugung: Zur Erzeugung von Kochpökelwaren darf eines der folgenden Fleischstücke verwendet werden: Schinken, Schulter, Karree, Rindszunge. Das Material darf nicht vorgepökelt sein. Die Kochpökelwaren sind bis zur Pökelung herzurichten.
Bankmäßiges Schlachten eines Rindes und Zerlegen von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch; das Zerlegen hat auch das Auslösen (Entbeinen und Entsehnen) sowie das Bezeichnen der Fleischteile nach landesüblicher Art zu umfassen.
Fachgemäßes Vorbereiten einer garnierten Fleischplatte nach Wahl des Prüflings.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 21 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Praxis, Kilogramm, Brät,
Zunge, Rindfleisch, Kalbfleisch
Dokumentnummer
NOR12072872
Alte Dokumentnummer
N51981167130