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§ 2

Fassungen
04.02.1989 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 59/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204.02.198931.01.2004 § → § BGBl. Nr. 59/1989 · aufgehoben
§ 201.08.198103.02.1989 BGBl. Nr. 11/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.02.1989BGBl. Nr. 59/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Wursterzeugung: Es sind vier landesübliche Wurstsorten zu je zirka 10 kg herzustellen, hievon mindestens eine Sorte nach Wahl des Prüflings, die übrigen Sorten nach Angabe der Meisterprüfungskommission. Das für die Wursterzeugung notwendige Material und die Zutaten (Därme, Gewürze usw.) müssen in unbearbeitetem Zustand bereitstehen; Warmbrät gilt als unbearbeitetes Material.
  2. Ziffer 2
    Kochpökelwarenerzeugung: Zur Erzeugung von Kochpökelwaren darf eines der folgenden Fleischstücke verwendet werden: Schlögel, Schulter, Karree, Schopfbraten, Rindszunge. Das Material darf nicht vorgepökelt sein. Die Kochpökelwaren sind vor der Prüfungskommission herzurichten und fertigzustellen.
  3. Ziffer 3
    Bankmäßiges Schlachten eines Rindes, Entbeinen und Zerlegen von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch für Erzeugung und Verkauf. Bezeichnung der Fleischteile und deren Verwendungsmöglichkeiten nach bundesüblicher Artikel 4, Fachgemäßes Vorbereiten von mindestens zwei bis höchstens vier
    verkaufsgerechten Tagesplatten, wovon eine nach Wahl des Prüflings Halbfertigprodukte enthalten muß.
  1. Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 21 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Praxis, Kilogramm, Brät, Zunge, Rindfleisch, Kalbfleisch

Gesetzesnummer

10006681

Dokumentnummer

NOR12076110

Alte Dokumentnummer

N5198911080F