Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1989Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:Paragraph 2, (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:
Wursterzeugung: Es sind vier landesübliche Wurstsorten zu je zirka 10 kg herzustellen, hievon mindestens eine Sorte nach Wahl des Prüflings, die übrigen Sorten nach Angabe der Meisterprüfungskommission. Das für die Wursterzeugung notwendige Material und die Zutaten (Därme, Gewürze usw.) müssen in unbearbeitetem Zustand bereitstehen; Warmbrät gilt als unbearbeitetes Material.
Kochpökelwarenerzeugung: Zur Erzeugung von Kochpökelwaren darf eines der folgenden Fleischstücke verwendet werden: Schlögel, Schulter, Karree, Schopfbraten, Rindszunge. Das Material darf nicht vorgepökelt sein. Die Kochpökelwaren sind vor der Prüfungskommission herzurichten und fertigzustellen.
Bankmäßiges Schlachten eines Rindes, Entbeinen und Zerlegen von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch für Erzeugung und Verkauf. Bezeichnung der Fleischteile und deren Verwendungsmöglichkeiten nach bundesüblicher Art. 4. Fachgemäßes Vorbereiten von mindestens zwei bis höchstens vierBankmäßiges Schlachten eines Rindes, Entbeinen und Zerlegen von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch für Erzeugung und Verkauf. Bezeichnung der Fleischteile und deren Verwendungsmöglichkeiten nach bundesüblicher Artikel 4, Fachgemäßes Vorbereiten von mindestens zwei bis höchstens vier
verkaufsgerechten Tagesplatten, wovon eine nach Wahl des Prüflings Halbfertigprodukte enthalten muß.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 21 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Praxis, Kilogramm, Brät,
Zunge, Rindfleisch, Kalbfleisch
Dokumentnummer
NOR12076110
Alte Dokumentnummer
N5198911080F