Rechtstracker.at

Anl. 10

Fassungen
01.07.1981 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 305/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1001.04.200531.05.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011
Anl. 1001.07.198131.03.2005 BGBl. Nr. 305/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1981BGBl. Nr. 305/1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Text

                                                          Anlage 10

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

               für den Lehrberuf Textilmusterzeichner

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

          1. Lehrjahr            !           2. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

           Handhaben und Instandhalten der Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der einschlägigen!Kenntnis der einschlägigen

textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-!textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-

schaften, Verwendungs- und       !schaften, Verwendungs- und

Verarbeitungsmöglichkeiten       !Verarbeitungsmöglichkeiten

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse der Herstellungs-!                -

techniken                        !

---------------------------------!----------------------------------

Bindungslehre                    !Bindungslehre

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Dekomponieren

--------------------------------------------------------------------

         Flächengestaltung (freies und gebundenes Zeichnen)

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Pausen und Nachziehen von Mustern!Entwerfen von Mustern

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     Quadrieren und Übertragen der Entwürfe auf Patronenpapier

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        Rapportzeichnen nach gegebenen und eigenen Entwürfen

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                      Kenntnis der Farbgebung

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               -                 !Kolorieren

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      Ausarbeiten von Entwürfen nach technischen Gegebenheiten

--------------------------------------------------------------------

               -                 !Errechnen des Patronenpapiers

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      Patronieren von Mustern bis 2-Kett- und 2-Schußsystemen

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

  sonstigen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1-  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen      4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 2 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                     1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 3 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                     1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 4 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                     1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

  auf je 5 weitere fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                          1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Verwendungsmöglichkeit

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12073034

Alte Dokumentnummer

N51981169300